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Satz
BGB 138. 2 Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft , durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage , der Unerfahrenheit , des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt , die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 138. 2
Nichtig
ist
insbesondere
ein
Rechtsgeschäft
,
durch
das
jemand
unter
Ausbeutung
der
Zwangslage
,
der
Unerfahrenheit
,
des
Mangels
an
Urteilsvermögen
oder
der
erheblichen
Willensschwäche
eines
anderen
sich
oder
einem
Dritten
für
eine
Leistung
Vermögensvorteile
versprechen
oder
gewähren
lässt
,
die
in
einem
auffälligen
Missverhältnis
zu
der
Leistung
stehen
.
Englisch
BGB 138. 2 In particular , a legal transaction is void by which a person , by exploiting the predicament , inexperience , lack of sound judgement or considerable weakness of will of another , causes himself or a third party , in exchange for an act of performance , to be promised or granted pecuniary advantages which are clearly disproportionate to the performance .