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Satz
BGB 136 Ein Veräußerungsverbot , das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird , steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 136
Ein
Veräußerungsverbot
,
das
von
einem
Gericht
oder
von
einer
anderen
Behörde
innerhalb
ihrer
Zuständigkeit
erlassen
wird
,
steht
einem
gesetzlichen
Veräußerungsverbot
der
in
§ 135
bezeichneten
Art
gleich
.