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Satz
BGB 134 Ein Rechtsgeschäft , das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt , ist nichtig , wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 134
Ein
Rechtsgeschäft
,
das
gegen
ein
gesetzliches
Verbot
verstößt
,
ist
nichtig
,
wenn
sich
nicht
aus
dem
Gesetz
ein
anderes
ergibt
.