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Satz
BGB 132. 2 Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen , welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist , in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt , so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen . Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht , in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat , im letzteren Fall das Amtsgericht , in dessen Bezirk die Person , welcher zuzustellen ist , den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 132. 2
Befindet
sich
der
Erklärende
über
die
Person
desjenigen
,
welchem
gegenüber
die
Erklärung
abzugeben
ist
,
in
einer
nicht
auf
Fahrlässigkeit
beruhenden
Unkenntnis
oder
ist
der
Aufenthalt
dieser
Person
unbekannt
,
so
kann
die
Zustellung
nach
den
für
die
öffentliche
Zustellung
geltenden
Vorschriften
der
Zivilprozeßordnung
erfolgen
.
Zuständig
für
die
Bewilligung
ist
im
ersteren
Fall
das
Amtsgericht
,
in
dessen
Bezirk
der
Erklärende
seinen
Wohnsitz
oder
in
Ermangelung
eines
inländischen
Wohnsitzes
seinen
Aufenthalt
hat
,
im
letzteren
Fall
das
Amtsgericht
,
in
dessen
Bezirk
die
Person
,
welcher
zuzustellen
ist
,
den
letzten
Wohnsitz
oder
in
Ermangelung
eines
inländischen
Wohnsitzes
den
letzten
Aufenthalt
hatte
.
Englisch
BGB 132. 2 If the person declaring is unaware , through no negligence on his part , of the identity of the person to whom the declaration is to be made , or if the whereabouts of this person are unknown , service may be effected in accordance with the provisions of the Code of Civil Procedure [ Zivilprozessordnung ] relating to service by publication . In the former case , the local court [ Amtsgericht ] competent for the approval is the one in whose district the person declaring has his residence , or in the absence of a residence within the country , his abode ; in the latter case , the local court [ Amtsgericht ] competent for the approval is the one in the district of which the person to whom service is required to be effected had his last residence , or , in the absence of a residence within the country , his last abode .