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Satz
BGB 132. 1 Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen , wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist . Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 132. 1
Eine
Willenserklärung
gilt
auch
dann
als
zugegangen
,
wenn
sie
durch
Vermittlung
eines
Gerichtsvollziehers
zugestellt
worden
ist
.
Die
Zustellung
erfolgt
nach
den
Vorschriften
der
Zivilprozeßordnung
.
Englisch
BGB 132. 1 A declaration of intent is also deemed to have been received if it is served through a bailiff as intermediary . The service is effected in accordance with the provisions of the Code of Civil Procedure [ Zivilprozessordnung ] .