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DeutschBGB 131. 1 Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben , so wird sie nicht wirksam , bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht .
EnglischBGB 131. 1 If a declaration of intent is made to a person incapable of contracting , it does not become effective until it has reached his legal representative .