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Satz
BGB 129. 1 Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben , so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden . Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet , so ist die im § 126 Abs . 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 129. 1
Ist
durch
Gesetz
für
eine
Erklärung
öffentliche
Beglaubigung
vorgeschrieben
,
so
muss
die
Erklärung
schriftlich
abgefasst
und
die
Unterschrift
des
Erklärenden
von
einem
Notar
beglaubigt
werden
.
Wird
die
Erklärung
von
dem
Aussteller
mittels
Handzeichens
unterzeichnet
,
so
ist
die
im
§ 126
Abs
. 1
vorgeschriebene
Beglaubigung
des
Handzeichens
erforderlich
und
genügend
.
Englisch
BGB 129. 1 If the official certification of a declaration is prescribed by law , the declaration must be put in writing and the signature of the person declaring be certified by a notary . If the declaration is signed by the issuer making his mark , the certification of the initials provided for in section 126 ( 1 ) is necessary and sufficient .