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Satz
BGB 128 Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben , so genügt es , wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 128
Ist
durch
Gesetz
notarielle
Beurkundung
eines
Vertrags
vorgeschrieben
,
so
genügt
es
,
wenn
zunächst
der
Antrag
und
sodann
die
Annahme
des
Antrags
von
einem
Notar
beurkundet
wird
.