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Satz
BGB 127. 3 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von und Annahmeerklärung , die jeweils mit einer elektronischen Signatur Angebotsversehen sind . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder , wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist , eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 127. 3
Zur
Wahrung
der
durch
Rechtsgeschäft
bestimmten
elektronischen
Form
genügt
,
soweit
nicht
ein
anderer
Wille
anzunehmen
ist
,
auch
eine
andere
als
die
in
§ 126a
bestimmte
elektronische
Signatur
und
bei
einem
Vertrag
der
Austausch
von
und
Annahmeerklärung
,
die
jeweils
mit
einer
elektronischen
Signatur
Angebotsversehen
sind
.
Wird
eine
solche
Form
gewählt
,
so
kann
nachträglich
eine
dem
§ 126a
entsprechende
elektronische
Signierung
oder
,
wenn
diese
einer
der
Parteien
nicht
möglich
ist
,
eine
dem
§ 126
entsprechende
Beurkundung
verlangt
werden
.
Englisch
BGB 127. 3 For compliance with the electronic form required by legal transaction , unless a different intention is to be assumed , an electronic signature other than provided for in section 126a also suffices and , in the case of a contract , the exchange of a declaration of an offer and of acceptance which are each provided with an electronic signature . If such a form is chosen , an electronic signature in accordance with section 126a may be demanded subsequently , or if this is not possible for one of the parties , notarial recording in compliance with section 126.