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Satz
BGB 127. 2 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 127. 2
Zur
Wahrung
der
durch
Rechtsgeschäft
bestimmten
schriftlichen
Form
genügt
,
soweit
nicht
ein
anderer
Wille
anzunehmen
ist
,
die
telekommunikative
Übermittlung
und
bei
einem
Vertrag
der
Briefwechsel
.
Wird
eine
solche
Form
gewählt
,
so
kann
nachträglich
eine
dem
§ 126
entsprechende
Beurkundung
verlangt
werden
.
Englisch
BGB 127. 2 For compliance with the written form required by legal transaction , unless a different intention is to be assumed , it suffices if the message is transmitted by way of telecommunications and , in the case of a contract , by the exchange of letters . If such a form is chosen , notarial recording in accordance with section 126 may be demanded subsequently .