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Satz
BGB 126b Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben , so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben , die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 126b
Ist
durch
Gesetz
Textform
vorgeschrieben
,
so
muss
die
Erklärung
in
einer
Urkunde
oder
auf
andere
zur
dauerhaften
Wiedergabe
in
Schriftzeichen
geeignete
Weise
abgegeben
,
die
Person
des
Erklärenden
genannt
und
der
Abschluss
der
Erklärung
durch
Nachbildung
der
Namensunterschrift
oder
anders
erkennbar
gemacht
werden
.
Englisch
BGB 126b If text form is prescribed by law , the declaration must be made in a document or in another manner suitable for its permanent reproduction in writing , the person making the declaration must be named and the completion of the declaration must be shown through the reproduction of a signature of the name or otherwise .