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Satz
BGB 126a. 2 Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 126a. 2
Bei
einem
Vertrag
müssen
die
Parteien
jeweils
ein
gleichlautendes
Dokument
in
der
in
Absatz
1
bezeichneten
Weise
elektronisch
signieren
.
Englisch
BGB 126a. 2 In the case of a contract , the parties must each provide a counterpart with an electronic signature as described in subsection ( 1 ) .