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Satz
BGB 126a. 1 Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden , so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 126a. 1
Soll
die
gesetzlich
vorgeschriebene
schriftliche
Form
durch
die
elektronische
Form
ersetzt
werden
,
so
muss
der
Aussteller
der
Erklärung
dieser
seinen
Namen
hinzufügen
und
das
elektronische
Dokument
mit
einer
qualifizierten
elektronischen
Signatur
nach
dem
Signaturgesetz
versehen
.
Englisch
BGB 126a. 1 If electronic form is to replace the written form prescribed by law , the issuer of the declaration must add his name to it and provide the electronic document with a qualified electronic signature in accordance with the Electronic Signature Act [ Signaturgesetz ] .