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Satz
BGB 126. 1 Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben , so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 126. 1
Ist
durch
Gesetz
schriftliche
Form
vorgeschrieben
,
so
muss
die
Urkunde
von
dem
Aussteller
eigenhändig
durch
Namensunterschrift
oder
mittels
notariell
beglaubigten
Handzeichens
unterzeichnet
werden
.
Englisch
BGB 126. 1 If written form is prescribed by statute , the document must be signed by the issuer with his name in his own hand , or by his notarially certified initials .