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Satz
BGB 125 Ein Rechtsgeschäft , welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt , ist nichtig . Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 125
Ein
Rechtsgeschäft
,
welches
der
durch
Gesetz
vorgeschriebenen
Form
ermangelt
,
ist
nichtig
.
Der
Mangel
der
durch
Rechtsgeschäft
bestimmten
Form
hat
im
Zweifel
gleichfalls
Nichtigkeit
zur
Folge
.