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Satz
BGB 124. 2 Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt , in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt , im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt , in welchem die Zwangslage aufhört . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 und 211 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 124. 2
Die
Frist
beginnt
im
Falle
der
arglistigen
Täuschung
mit
dem
Zeitpunkt
,
in
welchem
der
Anfechtungsberechtigte
die
Täuschung
entdeckt
,
im
Falle
der
Drohung
mit
dem
Zeitpunkt
,
in
welchem
die
Zwangslage
aufhört
.
Auf
den
Lauf
der
Frist
finden
die
für
die
Verjährung
geltenden
Vorschriften
der
§§ 206 , 210
und
211
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 124. 2 In the case of deceit , the period commences at the time when the person entitled to avoid discovers the deceit , and in case of duress , from the time when the duress stops . The provisions in sections 206 , 210 and 211 applicable to limitation apply with the necessary modifications to the running of the period .