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Satz
BGB 122. 1 Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119 , 120 angefochten , so hat der Erklärende , wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war , diesem , andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen , den der andere oder der Dritte dadurch erleidet , dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut , jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus , welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 122. 1
Ist
eine
Willenserklärung
nach
§ 118
nichtig
oder
auf
Grund
der
§§ 119 , 120
angefochten
,
so
hat
der
Erklärende
,
wenn
die
Erklärung
einem
anderen
gegenüber
abzugeben
war
,
diesem
,
andernfalls
jedem
Dritten
den
Schaden
zu
ersetzen
,
den
der
andere
oder
der
Dritte
dadurch
erleidet
,
dass
er
auf
die
Gültigkeit
der
Erklärung
vertraut
,
jedoch
nicht
über
den
Betrag
des
Interesses
hinaus
,
welches
der
andere
oder
der
Dritte
an
der
Gültigkeit
der
Erklärung
hat
.
Englisch
BGB 122. 1 If a declaration of intent is void under section 118 , or avoided under sections 119 and 120 , the person declaring must , if the declaration was to be made to another person , pay damages to this person , or failing this to any third party , for the damage that the other or the third party suffers as a result of his relying on the validity of the declaration ; but not in excess of the total amount of the interest which the other or the third party has in the validity of the declaration .