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DeutschBGB 121. 1 Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119 , 120 ohne schuldhaftes Zögern ( unverzüglich ) erfolgen , nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat . Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt , wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist .
EnglischBGB 121. 1 Avoidance must be effected , in the cases set out in sections 119 and 120 , without culpable delay ( without undue delay ) after the person entitled to avoid obtains knowledge of the ground for avoidance . Avoidance made to an absent person is regarded as effected in good time if the declaration of avoidance is forwarded without undue delay .