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Satz
BGB 121. 1 Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119 , 120 ohne schuldhaftes Zögern ( unverzüglich ) erfolgen , nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat . Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt , wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 121. 1
Die
Anfechtung
muss
in
den
Fällen
der
§§ 119 , 120
ohne
schuldhaftes
Zögern
(
unverzüglich
)
erfolgen
,
nachdem
der
Anfechtungsberechtigte
von
dem
Anfechtungsgrund
Kenntnis
erlangt
hat
.
Die
einem
Abwesenden
gegenüber
erfolgte
Anfechtung
gilt
als
rechtzeitig
erfolgt
,
wenn
die
Anfechtungserklärung
unverzüglich
abgesendet
worden
ist
.
Englisch
BGB 121. 1 Avoidance must be effected , in the cases set out in sections 119 and 120 , without culpable delay ( without undue delay ) after the person entitled to avoid obtains knowledge of the ground for avoidance . Avoidance made to an absent person is regarded as effected in good time if the declaration of avoidance is forwarded without undue delay .