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Satz
BGB 120 Eine Willenserklärung , welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist , kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 120
Eine
Willenserklärung
,
welche
durch
die
zur
Übermittelung
verwendete
Person
oder
Einrichtung
unrichtig
übermittelt
worden
ist
,
kann
unter
der
gleichen
Voraussetzung
angefochten
werden
wie
nach
§ 119
eine
irrtümlich
abgegebene
Willenserklärung
.