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Satz
BGB 119. 1 Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte , kann die Erklärung anfechten , wenn anzunehmen ist , dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 119. 1
Wer
bei
der
Abgabe
einer
Willenserklärung
über
deren
Inhalt
im
Irrtum
war
oder
eine
Erklärung
dieses
Inhalts
überhaupt
nicht
abgeben
wollte
,
kann
die
Erklärung
anfechten
,
wenn
anzunehmen
ist
,
dass
er
sie
bei
Kenntnis
der
Sachlage
und
bei
verständiger
Würdigung
des
Falles
nicht
abgegeben
haben
würde
.
Englisch
BGB 119. 1 A person who , when making a declaration of intent , was mistaken about its contents or had no intention whatsoever of making a declaration with this content , may avoid the declaration if it is to be assumed that he would not have made the declaration with knowledge of the factual position and with a sensible understanding of the case .