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Satz
BGB 118 Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung , die in der Erwartung abgegeben wird , der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden , ist nichtig .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 118
Eine
nicht
ernstlich
gemeinte
Willenserklärung
,
die
in
der
Erwartung
abgegeben
wird
,
der
Mangel
der
Ernstlichkeit
werde
nicht
verkannt
werden
,
ist
nichtig
.