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Satz
BGB 116 Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig , weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält , das Erklärte nicht zu wollen . Die Erklärung ist nichtig , wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 116
Eine
Willenserklärung
ist
nicht
deshalb
nichtig
,
weil
sich
der
Erklärende
insgeheim
vorbehält
,
das
Erklärte
nicht
zu
wollen
.
Die
Erklärung
ist
nichtig
,
wenn
sie
einem
anderen
gegenüber
abzugeben
ist
und
dieser
den
Vorbehalt
kennt
.