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Satz
BGB 111 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt , ist unwirksam . Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor , so ist das Rechtsgeschäft unwirksam , wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist . Die Zurückweisung ist ausgeschlossen , wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 111
Ein
einseitiges
Rechtsgeschäft
,
das
der
Minderjährige
ohne
die
erforderliche
Einwilligung
des
gesetzlichen
Vertreters
vornimmt
,
ist
unwirksam
.
Nimmt
der
Minderjährige
mit
dieser
Einwilligung
ein
solches
Rechtsgeschäft
einem
anderen
gegenüber
vor
,
so
ist
das
Rechtsgeschäft
unwirksam
,
wenn
der
Minderjährige
die
Einwilligung
nicht
in
schriftlicher
Form
vorlegt
und
der
andere
das
Rechtsgeschäft
aus
diesem
Grund
unverzüglich
zurückweist
.
Die
Zurückweisung
ist
ausgeschlossen
,
wenn
der
Vertreter
den
anderen
von
der
Einwilligung
in
Kenntnis
gesetzt
hatte
.