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Satz
BGB 110 Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam , wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt , die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 110
Ein
von
dem
Minderjährigen
ohne
Zustimmung
des
gesetzlichen
Vertreters
geschlossener
Vertrag
gilt
als
von
Anfang
an
wirksam
,
wenn
der
Minderjährige
die
vertragsmäßige
Leistung
mit
Mitteln
bewirkt
,
die
ihm
zu
diesem
Zweck
oder
zu
freier
Verfügung
von
dem
Vertreter
oder
mit
dessen
Zustimmung
von
einem
Dritten
überlassen
worden
sind
.