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Satz
BGB 106 Ein Minderjähriger , der das siebente Lebensjahr vollendet hat , ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 106
Ein
Minderjähriger
,
der
das
siebente
Lebensjahr
vollendet
hat
,
ist
nach
Maßgabe
der
§§ 107
bis
113
in
der
Geschäftsfähigkeit
beschränkt
.