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Satz
BGB 104 Geschäftsunfähig ist : 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat , 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet , sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 104
Geschäftsunfähig
ist
: 1.
wer
nicht
das
siebente
Lebensjahr
vollendet
hat
, 2.
wer
sich
in
einem
die
freie
Willensbestimmung
ausschließenden
Zustand
krankhafter
Störung
der
Geistestätigkeit
befindet
,
sofern
nicht
der
Zustand
seiner
Natur
nach
ein
vorübergehender
ist
.