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Satz
BGB 103 Wer verpflichtet ist , die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen , hat , sofern nicht ein anderes bestimmt ist , die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung , andere Lasten insoweit zu tragen , als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 103
Wer
verpflichtet
ist
,
die
Lasten
einer
Sache
oder
eines
Rechts
bis
zu
einer
bestimmten
Zeit
oder
von
einer
bestimmten
Zeit
an
zu
tragen
,
hat
,
sofern
nicht
ein
anderes
bestimmt
ist
,
die
regelmäßig
wiederkehrenden
Lasten
nach
dem
Verhältnis
der
Dauer
seiner
Verpflichtung
,
andere
Lasten
insoweit
zu
tragen
,
als
sie
während
der
Dauer
seiner
Verpflichtung
zu
entrichten
sind
.