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Satz
BGB 102 Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist , kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen , als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 102
Wer
zur
Herausgabe
von
Früchten
verpflichtet
ist
,
kann
Ersatz
der
auf
die
Gewinnung
der
Früchte
verwendeten
Kosten
insoweit
verlangen
,
als
sie
einer
ordnungsmäßigen
Wirtschaft
entsprechen
und
den
Wert
der
Früchte
nicht
übersteigen
.