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Satz
BGB 101 Ist jemand berechtigt , die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen , so gebühren ihm , sofern nicht ein anderes bestimmt ist : 1. die in § 99 Abs . 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile , auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat , insoweit , als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden , 2. andere Früchte insoweit , als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden ; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses , in Zinsen , Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen , so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 101
Ist
jemand
berechtigt
,
die
Früchte
einer
Sache
oder
eines
Rechts
bis
zu
einer
bestimmten
Zeit
oder
von
einer
bestimmten
Zeit
an
zu
beziehen
,
so
gebühren
ihm
,
sofern
nicht
ein
anderes
bestimmt
ist
: 1.
die
in
§ 99
Abs
. 1
bezeichneten
Erzeugnisse
und
Bestandteile
,
auch
wenn
er
sie
als
Früchte
eines
Rechts
zu
beziehen
hat
,
insoweit
,
als
sie
während
der
Dauer
der
Berechtigung
von
der
Sache
getrennt
werden
, 2.
andere
Früchte
insoweit
,
als
sie
während
der
Dauer
der
Berechtigung
fällig
werden
;
bestehen
jedoch
die
Früchte
in
der
Vergütung
für
die
Überlassung
des
Gebrauchs
oder
des
Fruchtgenusses
,
in
Zinsen
,
Gewinnanteilen
oder
anderen
regelmäßig
wiederkehrenden
Erträgen
,
so
gebührt
dem
Berechtigten
ein
der
Dauer
seiner
Berechtigung
entsprechender
Teil
.