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Satz
BGB 99. 1 Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute , welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 99. 1
Früchte
einer
Sache
sind
die
Erzeugnisse
der
Sache
und
die
sonstige
Ausbeute
,
welche
aus
der
Sache
ihrer
Bestimmung
gemäß
gewonnen
wird
.
Englisch
BGB 99. 1 Fruits of a thing are the products of the thing and the other yield obtained from the thing in accordance with its intended use .