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Satz
BGB 98 Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt : 1. bei einem Gebäude , das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist , insbesondere bei einer Mühle , einer Schmiede , einem Brauhaus , einer Fabrik , die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften , 2. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh , die landwirtschaftlichen Erzeugnisse , soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind , zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden , sowie der vorhandene , auf dem Gut gewonnene Dünger .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 98
Dem
wirtschaftlichen
Zwecke
der
Hauptsache
sind
zu
dienen
bestimmt
: 1.
bei
einem
Gebäude
,
das
für
einen
gewerblichen
Betrieb
dauernd
eingerichtet
ist
,
insbesondere
bei
einer
Mühle
,
einer
Schmiede
,
einem
Brauhaus
,
einer
Fabrik
,
die
zu
dem
Betrieb
bestimmten
Maschinen
und
sonstigen
Gerätschaften
, 2.
bei
einem
Landgut
das
zum
Wirtschaftsbetrieb
bestimmte
Gerät
und
Vieh
,
die
landwirtschaftlichen
Erzeugnisse
,
soweit
sie
zur
Fortführung
der
Wirtschaft
bis
zu
der
Zeit
erforderlich
sind
,
zu
welcher
gleiche
oder
ähnliche
Erzeugnisse
voraussichtlich
gewonnen
werden
,
sowie
der
vorhandene
,
auf
dem
Gut
gewonnene
Dünger
.