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Satz
BGB 95. 1 Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht , die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind . Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk , das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 95. 1
Zu
den
Bestandteilen
eines
Grundstücks
gehören
solche
Sachen
nicht
,
die
nur
zu
einem
vorübergehenden
Zweck
mit
dem
Grund
und
Boden
verbunden
sind
.
Das
Gleiche
gilt
von
einem
Gebäude
oder
anderen
Werk
,
das
in
Ausübung
eines
Rechts
an
einem
fremden
Grundstück
von
dem
Berechtigten
mit
dem
Grundstück
verbunden
worden
ist
.
Englisch
BGB 95. 1 The parts of a plot of land do not include things that are connected with the land only for a temporary purpose . The same applies to a building or other structure that is connected with a plot of land belonging to another by a person exercising a right over that land .