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Satz
BGB 88 Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen . Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten , so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes , in dem die Stiftung ihren Sitz hatte , oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten . Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 88
Mit
dem
Erlöschen
der
Stiftung
fällt
das
Vermögen
an
die
in
der
Verfassung
bestimmten
Personen
.
Fehlt
es
an
einer
Bestimmung
der
Anfallberechtigten
,
so
fällt
das
Vermögen
an
den
Fiskus
des
Landes
,
in
dem
die
Stiftung
ihren
Sitz
hatte
,
oder
an
einen
anderen
nach
dem
Recht
dieses
Landes
bestimmten
Anfallberechtigten
.
Die
Vorschriften
der
§§ 46
bis
53
finden
entsprechende
Anwendung
.