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Satz
BGB 87. 1 Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl , so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 87. 1
Ist
die
Erfüllung
des
Stiftungszwecks
unmöglich
geworden
oder
gefährdet
sie
das
Gemeinwohl
,
so
kann
die
zuständige
Behörde
der
Stiftung
eine
andere
Zweckbestimmung
geben
oder
sie
aufheben
.
Englisch
BGB 87. 1 If the objects of the foundation have become impossible to fulfil , or if they endanger the common good , the competent public authority may give the foundation another intended purpose or terminate it .