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Satz
BGB 84 Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt , so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 84
Wird
die
Stiftung
erst
nach
dem
Tode
des
Stifters
als
rechtsfähig
anerkannt
,
so
gilt
sie
für
die
Zuwendungen
des
Stifters
als
schon
vor
dessen
Tod
entstanden
.