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Satz
BGB 83 Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen , so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen , sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird . Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs . 1 Satz 3 , wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt ; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden . Als Sitz der Stiftung gilt , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , der Ort , an welchem die Verwaltung geführt wird . Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 83
Besteht
das
Stiftungsgeschäft
in
einer
Verfügung
von
Todes
wegen
,
so
hat
das
Nachlassgericht
dies
der
zuständigen
Behörde
zur
Anerkennung
mitzuteilen
,
sofern
sie
nicht
von
dem
Erben
oder
dem
Testamentsvollstrecker
beantragt
wird
.
Genügt
das
Stiftungsgeschäft
nicht
den
Erfordernissen
des
§ 81
Abs
. 1
Satz
3 ,
wird
der
Stiftung
durch
die
zuständige
Behörde
vor
der
Anerkennung
eine
Satzung
gegeben
oder
eine
unvollständige
Satzung
ergänzt
;
dabei
soll
der
Wille
des
Stifters
berücksichtigt
werden
.
Als
Sitz
der
Stiftung
gilt
,
wenn
nicht
ein
anderes
bestimmt
ist
,
der
Ort
,
an
welchem
die
Verwaltung
geführt
wird
.
Im
Zweifel
gilt
der
letzte
Wohnsitz
des
Stifters
im
Inland
als
Sitz
.