kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 81. 2 Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt . Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt , so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden . Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt , wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 81. 2
Bis
zur
Anerkennung
der
Stiftung
als
rechtsfähig
ist
der
Stifter
zum
Widerruf
des
Stiftungsgeschäfts
berechtigt
.
Ist
die
Anerkennung
bei
der
zuständigen
Behörde
beantragt
,
so
kann
der
Widerruf
nur
dieser
gegenüber
erklärt
werden
.
Der
Erbe
des
Stifters
ist
zum
Widerruf
nicht
berechtigt
,
wenn
der
Stifter
den
Antrag
bei
der
zuständigen
Behörde
gestellt
oder
im
Falle
der
notariellen
Beurkundung
des
Stiftungsgeschäfts
den
Notar
bei
oder
nach
der
Beurkundung
mit
der
Antragstellung
betraut
hat
.