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Satz
BGB 80. 3 Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt . Das gilt entsprechend für Stiftungen , die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 80. 3
Vorschriften
der
Landesgesetze
über
kirchliche
Stiftungen
bleiben
unberührt
.
Das
gilt
entsprechend
für
Stiftungen
,
die
nach
den
Landesgesetzen
kirchlichen
Stiftungen
gleichgestellt
sind
.
Englisch
BGB 80. 3 Provisions of the Land legislation on church foundations are unaffected . The same applies with the necessary modifications to foundations which Land legislation treats as equivalent to church foundations .