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Satz
BGB 80. 2 Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen , wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs . 1 genügt , die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 80. 2
Die
Stiftung
ist
als
rechtsfähig
anzuerkennen
,
wenn
das
Stiftungsgeschäft
den
Anforderungen
des
§ 81
Abs
. 1
genügt
,
die
dauernde
und
nachhaltige
Erfüllung
des
Stiftungszwecks
gesichert
erscheint
und
der
Stiftungszweck
das
Gemeinwohl
nicht
gefährdet
.
Englisch
BGB 80. 2 A foundation is to be recognised as having legal personality if the endowment transaction satisfies the requirements of section 81 ( 1 ) below , if the long-term and sustained achievement of the object of the foundation appears guaranteed and if the object of the foundation does not endanger the common good .