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Satz
BGB 79. 4 Die zuständige Stelle kann einen Nutzer , der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet , die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht , von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen ; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 79. 4
Die
zuständige
Stelle
kann
einen
Nutzer
,
der
die
Funktionsfähigkeit
der
Abrufeinrichtung
gefährdet
,
die
nach
Absatz
3
Satz
1
zulässige
Einsicht
überschreitet
oder
übermittelte
Daten
missbraucht
,
von
der
Teilnahme
am
automatisierten
Abrufverfahren
ausschließen
;
dasselbe
gilt
bei
drohender
Überschreitung
oder
drohendem
Missbrauch
.
Englisch
BGB 79. 4 The competent agency may exclude a user from taking part in the computerised retrieval procedure if he endangers the functional reliability of the retrieval equipment , exceeds the inspection permitted under subsection 3 sentence 1 above or abuses transmitted data ; the same applies in the case of imminent exceeding of the permissible inspection or imminent abuse .