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Satz
BGB 79. 3 Der Nutzer ist darauf hinzuweisen , dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf . Die zuständige Stelle hat ( z . B . durch Stichproben ) zu prüfen , ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben , dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 79. 3
Der
Nutzer
ist
darauf
hinzuweisen
,
dass
er
die
übermittelten
Daten
nur
zu
Informationszwecken
verwenden
darf
.
Die
zuständige
Stelle
hat
( z . B .
durch
Stichproben
)
zu
prüfen
,
ob
sich
Anhaltspunkte
dafür
ergeben
,
dass
die
nach
Satz
1
zulässige
Einsicht
überschritten
oder
übermittelte
Daten
missbraucht
werden
.
Englisch
BGB 79. 3 The user must be informed that he can use the data transmitted only for information purposes . The competent agency must verify ( e. g . by spot checks ) whether there is evidence that the inspection permitted under sentence 1 above has been exceeded or transmitted data are being misused .