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Satz
BGB 79. 2 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens , das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht , ist zulässig , wenn sichergestellt ist , dass 1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann . Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches und Kommunikationssystem Informationsbestimmen.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 79. 2
Die
Einrichtung
eines
automatisierten
Verfahrens
,
das
die
Übermittlung
von
Daten
aus
maschinell
geführten
Vereinsregistern
durch
Abruf
ermöglicht
,
ist
zulässig
,
wenn
sichergestellt
ist
,
dass
1.
der
Abruf
von
Daten
die
zulässige
Einsicht
nach
Absatz
1
nicht
überschreitet
und
2.
die
Zulässigkeit
der
Abrufe
auf
der
Grundlage
einer
Protokollierung
kontrolliert
werden
kann
.
Die
Länder
können
für
das
Verfahren
ein
länderübergreifendes
elektronisches
und
Kommunikationssystem
Informationsbestimmen.
Englisch
BGB 79. 2 The introduction of a computerised procedure enabling the data to be transmitted from electronic registers of associations by retrieval is admissible if it is guaranteed that the retrieval of data does not exceed the inspection permitted under subsection ( 1 ) above and the admissibility of the retrievals can be monitored on the basis of a log . The Länder may specify a nationwide electronic information and communication system for the proceedings .