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Satz
BGB 79. 1 Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet . Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden ; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen . Wird das Vereinsregister maschinell geführt , tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck , an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 79. 1
Die
Einsicht
des
Vereinsregisters
sowie
der
von
dem
Verein
bei
dem
Amtsgericht
eingereichten
Dokumente
ist
jedem
gestattet
.
Von
den
Eintragungen
kann
eine
Abschrift
verlangt
werden
;
die
Abschrift
ist
auf
Verlangen
zu
beglaubigen
.
Wird
das
Vereinsregister
maschinell
geführt
,
tritt
an
die
Stelle
der
Abschrift
ein
Ausdruck
,
an
die
der
beglaubigten
Abschrift
ein
amtlicher
Ausdruck
.
Englisch
BGB 79. 1 Everyone is permitted to inspect the register of associations and the documents filed with the local court [ Amtsgericht ] by the association . A copy of the entries may be requested ; on request , the copy must be certified . If the documents are kept in safe custody under section 55a ( 5 ) , only a copy of the reproduction may be requested . The copy must be certified on request . Inspection of the original is permitted only if the applicant shows a justified interest in inspecting it .