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Satz
BGB 77 Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren , die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind , mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben . Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 77
Die
Anmeldungen
zum
Vereinsregister
sind
von
Mitgliedern
des
Vorstands
sowie
von
den
Liquidatoren
,
die
insoweit
zur
Vertretung
des
Vereins
berechtigt
sind
,
mittels
öffentlich
beglaubigter
Erklärung
abzugeben
.
Die
Erklärung
kann
in
Urschrift
oder
in
öffentlich
beglaubigter
Abschrift
beim
Gericht
eingereicht
werden
.