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Satz
BGB 76. 1 Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen . Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 76. 1
Bei
der
Liquidation
des
Vereins
sind
die
Liquidatoren
und
ihre
Vertretungsmacht
in
das
Vereinsregister
einzutragen
.
Das
Gleiche
gilt
für
die
Beendigung
des
Vereins
nach
der
Liquidation
.
Englisch
BGB 76. 1 The liquidators must be entered in the register of associations . The same applies to provisions that deviate from the provision in section 48 ( 3 ) in providing for the passing of resolutions by the liquidators .