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Satz
BGB 75. 2 Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt , so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden . Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 75. 2
Wird
der
Verein
durch
Beschluss
der
Mitgliederversammlung
nach
§ 42
Absatz
1
Satz
2
fortgesetzt
,
so
hat
der
Vorstand
die
Fortsetzung
zur
Eintragung
anzumelden
.
Der
Anmeldung
ist
eine
Abschrift
des
Beschlusses
beizufügen
.