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Satz
BGB 75. 1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss , durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist , sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen . Von Amts wegen sind auch einzutragen 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses , 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters , wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird , dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind , und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme , 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners , 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 75. 1
Die
Eröffnung
des
Insolvenzverfahrens
und
der
Beschluss
,
durch
den
die
Eröffnung
des
Insolvenzverfahrens
mangels
Masse
rechtskräftig
abgewiesen
worden
ist
,
sowie
die
Auflösung
des
Vereins
nach
§ 42
Absatz
2
Satz
1
sind
von
Amts
wegen
einzutragen
.
Von
Amts
wegen
sind
auch
einzutragen
1.
die
Aufhebung
des
Eröffnungsbeschlusses
, 2.
die
Bestellung
eines
vorläufigen
Insolvenzverwalters
,
wenn
zusätzlich
dem
Schuldner
ein
allgemeines
Verfügungsverbot
auferlegt
oder
angeordnet
wird
,
dass
Verfügungen
des
Schuldners
nur
mit
Zustimmung
des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
wirksam
sind
,
und
die
Aufhebung
einer
derartigen
Sicherungsmaßnahme
, 3.
die
Anordnung
der
Eigenverwaltung
durch
den
Schuldner
und
deren
Aufhebung
sowie
die
Anordnung
der
Zustimmungsbedürftigkeit
bestimmter
Rechtsgeschäfte
des
Schuldners
, 4.
die
Einstellung
und
die
Aufhebung
des
Verfahrens
und
5.
die
Überwachung
der
Erfüllung
eines
Insolvenzplans
und
die
Aufhebung
der
Überwachung
.