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Satz
BGB 74. 2 Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst , so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden . Der Anmeldung ist im ersteren Fall eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 74. 2
Wird
der
Verein
durch
Beschluss
der
Mitgliederversammlung
oder
durch
den
Ablauf
der
für
die
Dauer
des
Vereins
bestimmten
Zeit
aufgelöst
,
so
hat
der
Vorstand
die
Auflösung
zur
Eintragung
anzumelden
.
Der
Anmeldung
ist
im
ersteren
Fall
eine
Abschrift
des
Auflösungsbeschlusses
beizufügen
.
Englisch
BGB 74. 2 If the association is dissolved by resolution of the general meeting or by the expiry of the time determined for the duration of the association , the board must notify the dissolution to be registered . In the former case , a copy of the resolution for dissolution must be attached to the notification .