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Satz
BGB 72 Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 72
Der
Vorstand
hat
dem
Amtsgericht
auf
dessen
Verlangen
jederzeit
eine
schriftliche
Bescheinigung
über
die
Zahl
der
Vereinsmitglieder
einzureichen
.