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Satz
BGB 71. 1 Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister . Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden . Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen . In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung , die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und , wenn die Satzung geändert worden ist , ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde , auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 71. 1
Änderungen
der
Satzung
bedürfen
zu
ihrer
Wirksamkeit
der
Eintragung
in
das
Vereinsregister
.
Die
Änderung
ist
von
dem
Vorstand
zur
Eintragung
anzumelden
.
Der
Anmeldung
sind
eine
Abschrift
des
die
Änderung
enthaltenden
Beschlusses
und
der
Wortlaut
der
Satzung
beizufügen
.
In
dem
Wortlaut
der
Satzung
müssen
die
geänderten
Bestimmungen
mit
dem
Beschluss
über
die
Satzungsänderung
,
die
unveränderten
Bestimmungen
mit
dem
zuletzt
eingereichten
vollständigen
Wortlaut
der
Satzung
und
,
wenn
die
Satzung
geändert
worden
ist
,
ohne
dass
ein
vollständiger
Wortlaut
der
Satzung
eingereicht
wurde
,
auch
mit
den
zuvor
eingetragenen
Änderungen
übereinstimmen
.
Englisch
BGB 71. 1 Amendments of the articles of association are effective only when entered in the register of associations . The board must make notification of the amendment for entry in the register . The original resolution containing the amendment and a copy is to be attached to the notification of the amendment .